FORVM, No. 493/494
Februar
1995

Der Fall Nr. 3

Vor 12 Jahren: Ein Mann, nennen wir ihn Dr. Friedrich Wilhelm Kremzow, will den Präsidenten des Kreisgerichtes in Korneuburg sprechen. Der Präsident kennt ihn, führt ihn in sein Zimmer; hört dort das Unglaubliche, das Unfaßbare: Kremzow will einen Rechtsanwalt erschossen haben, aber ein Motiv kann er nicht angeben. Eine Selbstanzeige also.

Der Präsident ist erschüttert: ein pensionierter Richter, ein Kollege, den er von früher her gut kennt, er kann es kaum glauben. Vorsorglich wird Kremzow eingesperrt, die Gendarmerie ermittelt. Nach einiger Zeit findet man die Leiche, die Waffe und was halt zu einem Kriminallfall so dazugehört. Nun, man hat ein Geständnis, wozu noch weiter aufregen und untersuchen?

Der § 206 der Strafprozeßordnung ist doch eine Bestimmung, die niemand kennt: Geständnisse des Beschuldigten entbinden den Untersuchungsrichter nicht von der Pflicht, den Tatbestand zu ermitteln.

Ist Kremzow vielleicht verrückt? Zwei Gutachter befassen sich fast ein Jahr mit ihm und kommen dann zu negativen Resultaten. Also schreibt der Staatsanwalt seine Anklageschrift. Ohne Geständnis stünde er nicht gut da, das ahnt er.

Und Kremzow erhebt wirklich Einspruch, jetzt ist das Oberlandesgericht am Zug. Dort amtiert ein anderer Richter, der Kremzow auch gut kennt: Dr. Günter Woratsch. Der sagt bei einer Pressekonferenz:

Der hat sein Amt nur ausgeübt, um die Parteien zu sekkieren.

Später wird er dafür auf Antrag von Kremzow für befangen erklärt werden. Vorher aber weist das Oberlandesgericht auf Vorschlag von Woratsch den Einspruch ab. Vorsorglich bittet man noch den Oberstaatsanwalt zur Beratung und damit er über alles informiert ist, bleibt er auch bei der Abstimmung dabei. Alles einstimmig beschlossen. Wen interessiert schon, daß der § 35 der Strafprozeßordnung sowas verbietet? Das Aktenstück bekommt doch bestimmt niemand zu Gesicht, oder?

Ein anderer Richter, nennen wir ihn Dr. Günther Koszik, studiert den Akt, er soll die Verhandlung gegen Kremzow führen. Er ist über die Entscheidung des Oberlandesgerichtes verwundert.

Woratsch ruft ihn an, will Auskünfte über den Akt, er muß noch eine andere Beschwerde des Kremzow erledigen. Koszik äußert seine Bedenken — in einem Gedächtnisprotokoll wird er 1988 festhalten:

Dr. Woratsch antwortete mir darauf, er sei Referent ... im Oberlandesgericht gewesen, ihm sei die Problematik bewußt, er wisse, daß das Oberlandesgericht falsch entschieden habe, jedoch wäre, wenn dem Anklageeinspruch — richtigerweise — stattgegeben worden wäre, ›Eure Staatsanwaltschaft blamiert gewesen‹.

Woratsch notiert im Akt, daß er am 28. März 1984 mit Koszik gesprochen hat. Am 4. Mai schickte ihm Koszik nach Urgenzen die Akten; am 7. Mai 1984 langen sie beim Oberlandesgericht ein damit alles seine Ordnung hat, schreibt Koszik (abgekürzt) dazu:

im Sinne des Telephonates mit ... Woratsch

Bei der Verhandlung widerruft Kremzow sein Geständnis: jetzt sind alle überrascht; entsetzt sind sie auch, weil nur schlampig untersucht worden war. Nach Jahren soll das nachgeholt werden, was nicht mehr nachholbar ist. Schließlich kann man aber Kremzow doch verurteilen und er bekommt seine 20 Jahre.

Aber der gibt nicht auf: meldet Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Der Staatsanwalt beruft auch, dem ist die Strafe noch zu wenig: am besten lebenslang, dann kommt Kremzow nie mehr heraus.

Der Oberste Gerichtshof braucht fast 1 1/2 Jahre zum Nachdenken. Den Kremzow will er nicht sehen, wozu auch? Man schließt ihn von der Berufungsverhandlung aus. Der OGH hält es mit dem Staatsanwalt: lebenslang ist da gerade angemessen. Begründung: »finanzielle Verfehlungen«. Das ist immer gut und zeugt von »niedriger Gesinnung«. Daß die Geschwornen kein Motiv hatten feststellen können, stört wenig; daß sie den Kremzow nur wegen Mord, nicht aber wegen der angeblichen finanziellen Unregelmäßigkeiten verurteilt hatten, auch nicht. Es gibt ja keine Instanz, die Argumente der »höchsten Instanz in Zivil und Strafrechtssachen« überprüfen könnte. Hier wäre unsere Geschichte fast schon zu Ende. Sie geht aber weiter.
Kremzow gibt nämlich nicht auf. Er bringt Beschwerde in Straßburg ein. 1990 erklärt die Kommission diese Beschwerde für zulässig; 1992 stellt sie fest, daß der Oberste Gerichtshof die Konventionsrechte des Kremzow verletzt hat, weil er diesem nicht erlaubt hatte, an der Berufungsverhandlung persönlich teilzunehmen. »Überraschend«, schreibt die Kommission in ihrem Bericht, sei doch, dem Kremzow ein Motiv zu unterschieben, welches die Geschwornen nicht hatten feststellen können.

Jetzt ist bei der Regierung guter Rat teuer: ihn entlassen? Kommt doch nicht in Frage. Man klagt lieber beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte; aber dort blitzt man ab. Der entscheidet nämlich am 21. September 1993 einstimmig und endgültig, daß die Menschenrechte des Kremzow vom Obersten Gerichtshof verletzt worden sind. Die Kosten für die teuren Reisen der Justiz-, Außenamts- und Finanzfunktionäre zur Verhandlung vor dem Gerichtshof in Straßburg trägt wie üblich der Steuerzahler; auch die Prozeßkosten, die die Regierung dem Kremzow zahlen muß.

Ein paar Tage später, am 27. September 1993 wird in Graz ein Prozeß verhandelt, den Kremzow vor Jahren angestrengt hatte. Er will Schadenersatz für die falsche Entscheidung des Oberlandesgerichtes. Endlich muß die Sache doch einmal durchgezogen werden, denken die Grazer Richter, und ohne Woratsch, mittlerweile LG-Präsident, wird es wohl nicht gehen. Also wird der als Zeuge einvernommen. Da muß man Erstaunliches hören; im Amtsdeutsch der Gerichtsprotokolle klingt das so:

Ein Gespräch mit Dr. Koszik ist mir nicht in Erinnerung. Nachdem ich damals als Referent beim Oberlandesgericht mit diesen Sachen beschäftigt war, müßte mir ein solches Gespräch sehr wohl in Erinnerung sein. Ich kann mit 100%iger Sicherheit sagen, daß ich kein Gespräch mit Dr. Koszik geführt habe. Ich hatte in den letzten Jahren überhaupt keinen Kontakt mehr mit ihm und es wäre mir geläufig, wenn ich ein solches Gespräch geführt hätte.

Der Rechtsanwalt des Kremzow traut seinen Ohren nicht, frägt noch nach und bekommt vom Zeugen zur Antwort:

Wenn ich vom Klagevertreter gefragt werde, ob ich nach dem 1.1.1984 mit Dr. Koszik gesprochen habe, so habe ich bereits gesagt, daß ich es ausgeschlossen habe.

Jetzt wird vertagt; bis heute hat keine Verhandlung mehr stattgefunden. Was soll man sich denken, wenn man diese Aussage liest und daneben (siehe daneben, Red.) liegen die alten Aktenauszüge?

Und was soll man sich sonst denken? Kremzow hat vom Straßburger Gerichtshof bestätigt bekommen, daß seine Menschenrechte verletzt wurden und wie reagiert die Justiz? Hat man ihn sofort enthaftet? Hat er Schadenersatz bekommen? Keine Rede! Ein Urteil aus Straßburg ist doch nur dann interessant, wenn attestiert wird, daß ohnedies alles seine Richtigkeit hatte. Sind aber die Menschenrechte verletzt worden, dann ist sehr schnell alles vergessen, was gerne immer wieder hinausposaunt wird: Österreich, ein unerschrockener Vorkämpfer für die Menschenrechte, vorrangige Wahrung der Menschenrechte u.s.f.

Die Hauptsache: Kremzow sitzt noch immer, vielleicht stirbt er in der Zwischenzeit, alt genug ist er ja, oder vielleicht bringt er sich gefälligkeitshalber um? Justizskandal oder Skandaljustiz?

Mit den Dokumenten, umseitig, endet dieser Bericht: viel Interessantes ließe sich noch über den Fall Nr. 3 erzählen, aber das ist eine ganz andere Geschichte.

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