Heft 6/2001
November
2001

Institutionelle Gewalt

Was sie getan haben, steht in keinem Verhältnis zu dem, was ihnen angetan wurde. [1]

Mit dem Begriff „Unterbringung“ lassen sich unterschiedliche Formen von Einrichtungen wie Krankenhäuser, psychiatrische Einrichtungen, Pflegeanstalten, Altersheime, Strafvollzugsanstalten und Gefängnisse in Verbindung bringen.

Mit dem Wort „Unterbringung“ beschreibt Rudolf Winzen [3] das Festhalten eines Menschen ohne seine Zustimmung in einer Anstalt oder einem Heim. Hunderttausende von Menschen in Europa werden in diversen Einrichtungen, ohne die Möglichkeit, ein Leben nach freier und eigener Wahl in der Gesellschaft zu führen, „untergebracht“. Obwohl einige Einrichtungen und Institutionen ihren InsassInnen ein angenehmes Lebensumfeld zu bieten versuchen, gibt es Hinweise darauf, dass ein Großteil der Institutionen, vor allem Strafvollzugsanstalten, aber auch viele psychiatrische Einrichtungen, die Mindestanforderungen der Menschenrechte nicht erfüllen.

Explorationen [4] zur institutionellen Gewalt machen deutlich, dass Gewalt und Missbrauch gegen Menschen, die in Einrichtungen leben, sehr unterschiedliche Formen annehmen können. Ich möchte hier vor allem das extreme Kräfteungleichgewicht zwischen MitarbeiterInnen und InsassInnen betonen: Viel zu oft, haben die „Untergebrachten“ kein Mitspracherecht bei der direkten Gestaltung ihres Lebensumfeldes. Die „untergebrachten“ Menschen büßen ihre Subjektivität ein und werden als Risiko- und Störfaktoren oder Gefahrenobjekte von der Gesellschaft weggesperrt und vom Anstaltspersonal als „Masse“ verwaltet.

Die Mehrzahl der gewalttätigen Zwischenfälle wird aus unterschiedlichen Gründen nicht bekannt. Die Opfer haben kein Vertrauen in ihre Möglichkeiten, effektive Maßnahmen zu ergreifen, sie fürchten, nicht ernst genommen zu werden und haben Angst vor Vergeltungsmaßnahmen. In mehreren EU-Mitgliedsstaaten, in denen „Opfer“ ihre Peiniger vor Gericht gestellt haben, wurden die Verantwortlichen für ihre Verbrechen kaum oder überhaupt nicht bestraft. Die Maßnahmen gegen die Gewalt gegen untergebrachte Menschen sind von Land zu Land unterschiedlich. Die ständig wachsende institutionelle Gewalt verlangt jedoch, dass dringend Initiativen und Maßnahmen auf allen Ebenen ergriffen werden. Gewalt schockiert. Institutionelle Gewalt wirkt auf mich um so schockierender, weil mir klar ist, dass die Opfer dieser Gewalt wenig Chancen haben, sich selbst und ihre Rechte zu verteidigen.

Auch wenn diese Feststellung erschreckend klingen mag, ist diese Form der Gewalt gegen Menschen, die gewissen Institutionen und ihren MitarbeiterInnen anvertraut sind, nicht ungewöhnlich. In Institutionen untergebrachte Menschen laufen eher Gefahr missbraucht zu werden oder das Opfer von Gewalt zu werden, als Bevölkerungsgruppen, die in Freiheit leben. Gewalt findet überall statt, aber auch in Krankenhäusern, Gefängnissen und in anderen Einrichtungen. Es kann sich dabei um physische, psychische oder sexuelle Gewalt handeln. Zu den krassesten Formen institutioneller Gewalt zählen:

  • Vernachlässigung — mangelnde oder unangemessene persönliche oder medizinische Pflege;
  • physischer Missbrauch — Angriffe, rauer Umgang, unangemessene persönliche oder medizinische Betreuung, übermäßige Einschränkung, unangemessene Medikation, Einsperrung, Fixierung an Gurtenbetten,
  • sexueller Missbrauch — Angriffe, verbale Belästigung, ungewollte sexuelle Berührungen, Vergewaltigung, erzwungene Abtreibungen und Zwangssterilisierungen;
  • psychischer Missbrauch und Ausbeutung — psychische Grausamkeiten, Beschimpfungen, Diagnoseerstellung ohne Mitsprachemöglichkeit der Betroffenen, Stigmatisierung sowie finanzielle Ausbeutung und Ausbeutung der möglichen Arbeitskraft.

Es scheint kaum ein öffentliches Bewußtsein für institutionelle Gewalt zu geben — das liegt daran, dass in den meisten Ländern zuverlässige Fakten und Statistiken fehlen und dass diese Vorfälle kaum systematisch zu erfassen sind.

Institutionelle Gewalt am Beispiel Psychiatrie

Während einer Gerichtsverhandlung am 25. Mai 1976 zitierte ein überzeugter Nationalsozialist, der österreichische Psychiater und gerichtlich beeidete „Sachverständige“ Dr. Heinrich Gross ein sogenanntes psychiatrisches „Gutachten“ aus dem Jahr 1944. [5] Die Geschichte des Friedrich Zawrel, der als Kind in die Mühlen der nationalsozialistischen Psychiatrie am Spiegelgrund geriet, und auch noch in den 70er Jahren mit einer diskriminierenden Diagnose und Prognose abgeurteilt wurde, beschrieben Oliver Lehmann und Traudl Schmidt in ihrem Buch In den Fängen des Dr. Gross. Mit Zwangspsychiatrie drohen nicht nur alte Nationalsozialisten, wie Dr. Gross seinen Gegnern: „Sie können machen was sie wollen. Seien Sie nur vorsichtig, in der Psychiatrie ist es nicht so schön.“

Auch aus Kärnten ist ein Fall an die Öffentlichkeit gedrungen, dass ein „unerwünschter“ Mitarbeiter der Kärntner Landesregierung als „suizidal“ gefährdet in die Psychiatrie eingewiesen worden war und anschließend ein paar Wochen in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Anstalt verbringen mußte, obwohl gar keine reale Selbstmordgefahr vorzuliegen schien.

Ohne Unterstützung von außen scheinen viele PatientInnen gefährdet, der Willkür von Ärzten und Pflegepersonal gänzlich ausgeliefert zu sein: Statt gesund zu werden, verirren sich die meisten Insassen während ihres Aufenthalts in der Psychiatrie immer mehr in ein tiefes Gestrüpp von Angst, Ohnmacht, Selbstzerstörung und Vereinsamung. Sie erleben die psychiatrische Klinik als wahre Folterkammer, wo PatientInnen im besten Fall medikamentös betäubt und im schlimmsten Fall durch Gehirnoperationen auch physisch zerstört wurden. Elektroschocks, Isolation, alle Formen des Entzuges der individuellen Selbstbestimmung scheinen während so mancher Klinikaufenthalte zum Alltag zu gehören.

Es gibt verschiedenartige Situationen, in welchen Menschen in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen werden. Der Hauptgrund für eine Zwangseinweisung in die Psychiatrie wird aus Notsituationen begründet, z.B.: Wenn „Gefahr in Verzug“ ist und nach Meinung eines Psychiaters oder eines Amtsarztes eine Einweisung wegen „Selbstgefährdung“ oder „Fremdgefährdung“ dringend geboten scheint. Gegen die Anordnung der Unterbringung kann die betroffene Person innerhalb von 14 Tagen eine Beschwerde einbringen. In einer derartigen Beschwerde können folgende Argumente vorgebracht werden:

  • Das psychiatrische Gutachten kann angezweifelt werden. Dazu müsste ein Gegengutachten erbracht oder beantragt werden.
  • Bevor es zu einer Einweisung kommt, müssten alle vorsorgenden, begleitenden und nachsorgenden Hilfen, wie Sozialpsychiatrischer Dienst usw., ausgeschöpft sein.

Freiheitsentziehende Maßnahmen

Nicht selten werden in der Psychiatrie PatientInnen massiv an ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt: Sie werden am Bett oder am Stuhl festgebunden („fixiert“), durch Bettgitter ihrer Bewegungsfreiheit beraubt, im Zimmer oder auf der Station eingesperrt. Weiters werden auf sogenannten geschlossenen Sationen Türschließmechanismen verwendet, die nur durch Spezialschlüssel vom Personal bedient werden können. Freiheitsentziehende Maßnahmen und unterbringungsähnliche Maßnahmen sind nur bei Selbstgefährdung, Femdgefährdung oder bei Gefahr für Sicherheit und Ordnung der Einrichtung zulässig.

Für freiheitsentziehende Maßnahmen gelten die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit. Ich möchte darauf hinweisen, dass auch im Fall einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung, für sogenannte freiheitsentziehende Maßnahmen eine zusätzliche Genehmigung des Gerichtes einzuholen ist. Die Rechtssprechung dazu ist laut Winzen aber nicht einheitlich: Manche Gerichte schließen sich dieser Meinung an. Das gerichtliche Genhmigungsverfahren ist in allen Fällen gleich: Das Gericht muss sich einen unmittelbaren Eindruck von der untergebrachten Person verschaffen und diese persönlich anhören. Es kann in dringenden Fällen eine einstweilige Verfügung oder Anordnung treffen. Das Gericht muss in seinem Beschluß die Höchstdauer der freiheitsentziehenden Maßnahme angeben. Eine freiheitsentziehende Maßnahme dürfte daher niemals den Charakter einer Strafe wegen eines Verstosses gegen die Hausordnung oder dergleichen haben. Psychiatrie-Erfahrene wissen aber, dass es in der Realität oft genug anders aussieht. Die Einrichtung ist dazu verpflichtet, die freiheitsentziehenden Maßnahmen zu beenden, sobald diese nicht mehr notwendig sind. Was kann gegen freiheitsentziehnde Maßnahmen unternommen werden? Im Falle einer zivilrechtlichen Ünterbringung kann bei Gericht um Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme angesucht werden oder auch die Patientenanwaltschaft kontaktiert werden. Die Patientenanwaltschaft sollte die Behandlung von Beschwerden, die Prüfung von Anregungen, die Aufklärung von Mängeln und Missständen, sowie die Abgabe von Empfehlungen zu deren Abstellung, die Erteilung von Auskünften und Beratung und Informationsweitergabe übernehmen.

[1frei: profil, 23/81; Seite 44

[2frei: profil, 23/81; Seite 44

[3Rudolf Winzen: Zwangspsychiatrie und Zwangsbehandlung in Deutschland. in: Kerstin Kemper und Peter Lehmann: Statt Psychiatrie. Berlin: Antipsychiatrieverlag, 1993. Seite 229.

[4vgl.: Rudolf Winzen: Zwangspsychiatrie und Zwangsbehandlung in Deutschland. in: Kerstin Kempker und Peter Lehmann: Statt Psychiatrie. Berlin: Antipsychiatrieverlag, 1993. Seite 208 ff.

[5aus: Oliver Lehmann & Traudl Schmidt: In den Fängen des Dr. Gross. Das misshandelte Leben des Friedrich Zawrel. Wien: Czernin Verlag, 2001.

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