Heft 7-8/2005
Dezember
2005

Unlawful Combatants

Das Dilemma des „War on Terror“

Das berüchtigte US-Internierungslager in Guantanamo erinnert sicherlich nicht an deutsche KZ’s, wie neben Giorgio Agamben und Micha Brumlik [1] auch ungezählte Linke meinen behaupten zu müssen. Geheuchelte moralischer Empörung dieser Art nährt sich aus einem Antiamerikanismus, der schon immer wusste, dass die USA die Nazis von heute sind.

Wer ernsthaft behauptet, auf dem Militärstützpunkt in Kuba ginge es zu wie einst in Sachsenhausen oder Oranienburg, hat anderes im Sinn als eine ernsthafte Auseinandersetzung um die Frage, was mit gefangenen islamistischen Gotteskriegern zu geschehen habe. Dabei steht außer Frage, dass Guantanamo keine Einrichtung ist, die in irgendeiner Weise zu rechtfertigen wäre. Ebenso wenig, wie über die Haftbedingungen in Guantanamo, ist über Legitimität der Anwendung von Folter oder folterähnlichen Verhörtechniken zu diskutieren und wenn irgendwelche selbst mandatierten Kommentatoren sich öffentlich fragen, ob Folter nicht vielleicht doch in gewissen Ausnahmesituationen erlaubt werden solle, brechen sie damit ein grundlegendes Tabu und stellen, wie Jan Philip Reemtsma kürzlich zu Recht erklärte die Grundlagen „unserer Zivilisation in Frage“. [3] Zugleich fehlen bislang praktikable Vorschläge und Ideen, wie denn human mit gefangenen Al-Qaida Kämpfern zu verfahren sei. Weder das traditionelle Kriegsrecht noch nationales Strafrecht, so scheint es, geben befriedigende Antworten.

Dass es überhaupt zu einer Regelung wie in Guantanamo kommen konnte, wo de facto ein rechtsfreier Raum entstanden ist, liegt nämlich auch und vor allem an der Natur des „Krieges gegen den Terror“. Denn es handelt sich zwar um einen Krieg, der von den USA, wenn auch einseitig, erklärt wurde, nur fehlt, und das ist vergleichsweise neu, ein völkerrechtlich definierbarer Gegner, ein regional eingrenzbares Kriegsgebiet und ein zeitlicher Rahmen. Anders etwa als im „War on Drugs“ handelt es sich nicht um eine global geführte polizeiliche Maßnahme, in der Strafverfolgungsbehörden grenzüberschreitend agieren, sondern eben um einen Krieg, in dem folgerichtig auch Kriegsrecht zur Anwendung kommt. Solange ein Krieg gegen Armeen oder Milizen eines anderen völkerrechtlich anerkannten Staates, wie etwa den Irak geführt wird, ist auch im Krieg gegen den Terror unzweifelhaft klar, wie sich Truppen der Koalition zu verhalten haben und wann sie Kriegsverbrechen begehen. Ebenso klar ist, wie Gefangene der gegnerischen Seite und die Zivilbevölkerung des besetzten Gebietes zu behandeln sind. Kein regulärer Soldat der irakischen Armee wurde in Guantanamo interniert.

Allerdings kam schon 2001, als die USA und ihre Verbündeten das Taliban Regime in Afghanistan stürzten, die Frage auf, ob die Taliban unter die Definition des Kombattanten im Sinne der Genfer Konventionen [4] fallen oder nicht, von den sie unterstützenden Al-Qaida Einheiten ganz zu schweigen. Die Taliban stellten zwar die afghanische Regierung, waren aber international nicht anerkannt, [5] in der UN repräsentierte die Nordallianz das Land. Die Einheiten der Taliban kämpften größtenteils in Zivilkleidung und es ist nicht überliefert, dass sie sich an die Regeln der Genfer Konvention gebunden sahen. [6] Die sie unterstützenden, sich aus Kämpfern unzähliger Nationalitäten zusammensetzenden Einheiten aus den Reihen der Al-Qaida und anderer islamistischer Organisationen fallen noch weniger unter den Status einer regulären Armee oder Miliz.

Das moderne Kriegsrecht sieht nämlich vor, dass als Kombattanten im Kriegsfall reguläre Soldaten einer Armee gelten, oder "Mitglieder anderer Milizen und Mitglieder von Freiwilligeneinheiten, auch solche organisierter Widerstandsgruppen, (…) die zu einer der beteiligten (Kriegs)Parteien gehören, (...) wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
(a) dass sie von einer Person kommandiert werden, die für ihre Untergebenen verantwortlich ist;
(b) dass sie dauerhafte aus der Distanz erkennbare Markierungen tragen;
(c) dass sie ihre Waffen offen tragen;
(d) dass sie ihre Operationen in Einklang mit dem Kriegsrecht und den entsprechenden Regeln durchfuhren." [7]

Zusätzlich hat die Bevölkerung eines besetzten Gebietes das Recht auf einen Massenaufstand, wenn sie ihre Waffen offen trägt. Dann ist die Bevölkerung als Kombattant zu behandeln. [8] In allen anderen Fällen gelten bewaffnete Kräfte, die am Kampf teilnehmen als unrechtmäßige Kämpfer, „unlawful combatants“, die nicht automatisch den Schutz aller Genfer Konventionen genießen. [9]

Das Kriegsrecht, wie es sich in den letzten 200 Jahren entwickelt hat, zielt nämlich vornehmlich darauf, exakt zu definieren, wer als Kombattant an Kriegen und bewaffneten Konflikten teilnehmen darf und wer nicht und sucht außerdem Nicht-Kombattanten effektiv vor Gewalt zu schützen. Dabei liegt allen Konventionen, die Idee der Gegenseitigkeit zugrunde und gehen von der Annahme aus, dass beide kriegsführenden Parteien das niedergelegte Kriegsrecht anerkennen und in seinem Geist handeln. Wenn die USA, auch auf Druck der europäischen Verbündeten, gefangene afghanische Taliban-Kämpfer als Kombattanten behandelten, taten sie dies trotz deren irregulären Charakters.

Denn man hat es im „War on Terror“ wohl erstmalig mit einem Gegner zu tun, der nicht nur nicht die Bedingungen erfüllt, Kombattant zu sein, sondern zudem auch das Kriegsrecht bewusst gezielt selbst verletzt und sich nicht an irgendwelche Regeln, außer der islamischen Scharia, gebunden sieht. Damit fällt eines der wichtigsten Elemente des Kriegsrechtes, die Gegenseitigkeit, weg. [10] In unzähligen Fatwas, religiösen Rechtsgutachten, wird ausdrücklich das Töten von Zivilisten gut geheißen. Islamische Kleriker beanspruchen für sich, anhand koranischer Vorgaben die Deutungshoheit, wer als Zivilist zu gelten hat und wer nicht. Im Falle Israels etwa ist laut einigen Fatwas selbst das Töten von schwangeren Frauen und Kleinkindern erlaubt. [11] Praktisch setzen sich islamische Gotteskrieger, ob in Afghanistan, im Irak oder anderswo über alle gültigen Regeln hinweg: sie töten gegnerische Gefangene, massakrieren die Zivilbevölkerung, missbrauchen religiöse Stätten und Krankenhäuser und verminen Leichen. Zudem provozieren Al-Qaida und andere islamistische und arabisch-nationalistische Organisationen gezielt ihre Gegner, indem sie etwa Krankenwagen als Munitionstransporter benutzen oder aus Krankenhäusern, Moscheen und anderen geschützten Einrichtungen das Feuer eröffnen, um später den Medien vorführen zu können, dass amerikanische oder israelische Einheiten Hospitäler oder Krankenhäuser bombardieren. [12]

Kurz: diese Gruppierungen verbreiten gezielt alle Formen von Terror und unterscheiden sich damit auch grundsätzlich von den meisten aus dem 20. Jahrhundert bekannten nationalen und antikolonialen Befreiungsbewegungen und Guerillatruppen, die für sich zumindest in der Regel in Anspruch nahmen, sich an minimalste Standards des Kriegsrechts zu halten.

Im Gegenteil: in der Regel – von unrühmlichen Ausnahmen wie dem peruanischen Leuchtenden Pfad und den Befreiungstigern Sri Lankas sowie den afghanischen Mujaheddin und den palästinensischen Fedajin abgesehen – kämpften diese Guerillaorganisationen um internationale Anerkennung ihres Kombattantenstatus, indem sie versuchten sich zumindest an den Geist der Genfer Konvention zu halten.

Der Partisan ist allerdings gezwungen, selbst wenn er die Genfer Konventionen anerkennt, sie an einigen Stellen übertreten zu müssen, will er nicht innerhalb kürzester Zeit der Vernichtung anheim fallen. Er verwandelt sich je nach Lage in einen Zivilisten, indem er vor dem militärisch überlegenen Gegner in Städten und Dörfern, geschützt durch die Bevölkerung, untertaucht. Erst vor neuen Kampfhandlungen wird er erneut zum Waffen tragenden Kombattanten.

Nichts aber „zwingt“ die Insurgenten in Falluja und in anderen Orten des Irak oder Al-Qaida Kämpfer in Afghanistan zu ihrem barbarischen Tun, das vielmehr Teil und Ausdruck ihrer Weltanschauung zugleich ist und jene unmittelbare terroristische Willkürherrschaft antizipiert, die überall dort errichtet wird, wo sie die Macht ergreifen.

„Die Tatsache, dass der ‚neue Feind’ offenbar willens ist jede erreichbare Waffe zum Einsatz zu bringen, um jedes erreichbare Mitglied der gegnerischen Gruppe zu töten, beweist zur Genüge, dass das ursprüngliche System, in dem das Kriegsrecht entwickelt wurde, keine besondere Relevanz in einem Terror-Krieg mehr hat.“ [13]

So hatte man wohl auch kaum die Truppe Abu Mussab al Zarkawis im Sinn, als Mitte der 70er Jahre auf Initiative der Sowjetunion ein Zusatzprotokoll zu den Genfer Konventionen verabschiedete, das deren Geltungsbereich nunmehr auf „Nicht-Internationale bewaffnete Konflikte“ und alle ausdehnte, "die gegen koloniale Herrschaft und fremde Besatzung und gegen rassistische Regierungen” kämpfen. [14]

Aber selbst, wenn man dieses Zusatzprotokoll von 1977 zugrunde legt, an das die USA nicht gebunden sind, da sie es, ebenso wenig wie Israel, ratifiziert hat, erfüllt Al-Qaida keines der formalen Kriterien, die die Genfer Konventionen für legitime Kombattanten vorsehen.

Im Gegenzug hilft es Al-Qaida und verwandte Organisationen als Terroristen zu bezeichnen, da „Terrorist“ kein international definierter Begriff ist. Bislang konnte man sich in der UN lediglich auf eine vergleichsweise schwammige Definition des Terrorismus einigen. Die Bombenanschläge von Madrid und London, oder Suicide Bombings in Israel oder dem Irak, vom 9/11 ganz zu schweigen, können nur nachträglich als terroristische Akte bezeichnet werden, es gibt aber keine international verbindliche Definition, wie ein einfaches Hamas oder Ansar-al Islam Mitglied, bevor es zur Tat schreitet, zu bezeichnen wäre, bzw. wie mit ihm jenseits nationaler Gesetzgebung zu verfahren ist.

Im Kriegsrecht hat jede kriegführende Partei das Recht feindliche Kombattanten unschädlich zu machen, sei es durch Tötung oder Gefangennahme. Ein Kriegsgefangener ist kein Strafgefangner, darf aber für die Dauer des Krieges unter genau festgelegten Bedingungen interniert werden. Hat er Kriegsverbrechen begangen, kann er vor einem „unabhängigen und unparteilichen Gericht“ für seine Tat abgeurteilt werden. Ein „Terrorist“ ist ein Krimineller, kein Kombattant, und fällt unter das jeweilige Strafrecht. Wer in den USA als „Terrorist“ im Gefängnis sitzt, kann im Iran oder Saudi-Arabien als Märtyrer oder Held gefeiert werden.

Das Kriegsrecht kennt den „Terroristen“ als kämpfende Partei nicht, nur den illegalen und zu verurteilenden „terroristischen Akt“. [15] Der „unrechtmäßige Kämpfer“ ist eine an die Genfer Konventionen angelehnte Erfindung der US-Administration, um in Guantanamo Al-Qaida Mitglieder zu internieren, ohne sie deshalb als Kriegsgefangene behandeln zu müssen. Sie sind weder Straf- noch Kriegsgefangene, für sie gilt lediglich, wie die amerikanische Regierung erklärt, der Geist, nicht das Wort der Genfer Konvention. Damit entsteht ein rechtsfreier Raum, in dem Militär und Exekutive die Definitionshoheit haben, wie der „Geist“ der Konventionen im Einzelnen ausgelegt und umgesetzt wird.

Zu Recht kritisieren Menschenrechtsorganisationen, dass mit Guantanamo langfristig ein neues Zwei-Klassen Kriegsrecht eingeführt werden könnte, das ungut an die Logik britisch-imperialer Kriegsführung zu Beginn des 20. Jahrhunderts erinnert. Im „British War Manual“ hieß es damals:

„Es muss betont werden dass die Regeln des Internationalen Rechts nur im Krieg zwischen zivilisierten Nationen Gültigkeit haben, in denen beide Parteien sie verstehen und sich an sie halten. Sie gelten nicht in Kriegen mit unzivilisierten Staaten und Stämmen.“ [16]

Bestehen die USA nämlich darauf, dass Kriegsrecht ein auf Gegenseitigkeit beruhendes Vertragsrecht ist und auch nach den Genfer Konventionen Al-Qaida Kämpfer nicht unter den Status des „lawful Combatant“ fallen, haben sie in der Sache weit mehr Recht, als die hysterische Debatte in Deutschland über den „Folterstaat USA“ [17] glauben macht und ihre Argumente sind im Gegenteil nur schwer zu entkräften. [18]

Die Europäer, die so lautstark die amerikanische Ignoranz gegenüber dem Völkerrecht kritisieren, haben wenig zur Klärung dieses grundlegenden Problems beigetragen. [19] Erst wenn es eine international tragfähige Definition gibt, was ein „Terrorist“ ist und wie er zu behandeln sei, lassen sich die bestehenden Rechtslücken schließen. So wie die Genfer Konventionen von 1949 eine Reaktion auf die Schrecken des 2. Weltkrieges waren und versuchten humanitäres Kriegsrecht an die Realität des modernen, industriellen und totalen Krieges zu adaptieren, fordern nun anglo-amerikanische Juristen angesichts des „neuen Feindes“ auch eine Neuformulierung des Kriegsrechtes, die einem Gegner gerecht wird, der für sich beansprucht, dass lediglich der Koran, nicht aber die Genfer Konventionen für ihn Gültigkeit haben. Schließlich seien Al-Qaida Kämpfer wohl kaum „nur“ Kriminelle oder mit den traditionellen, nationalstaatlich orientierten Terroristen vergleichbar. [20]

Behandelt man Al-Qaida als Fall für die Strafverfolgungsbehörden, ermöglicht es den nationalen Regierungen zudem vom Asyl- bis zum Geheimdienstrecht mit dem Verweis auf den internationalen Terrorismus bestehende Gesetze zu verschärfen bzw. aufzuweichen und an der Repressionsschraube zu drehen. Und inwieweit man der Bedrohung, die von Al-Qaida und anderen Terrororganisationen ausgeht, damit gerecht wird, steht auf einem anderen Blatt.

Das Dilemma besteht also darin, dass auch wenn der „War on Terror“ mit so hehren und unterstützenswerten Zielen wie dem Sturz von Diktaturen im Nahen Osten geführt wird, bestehende kriegsrechtliche Standards zunehmend aufgeweicht oder ganz in Frage gestellt werden. Dies ist nur bedingt, allerdings mit Nachdruck, den USA und ihren Verbündeten anzulasten. Der Gegner schließlich hält sich erklärtermaßen an keine Regeln, ja missbraucht diese, wo er kann zu seinen Nutzen. [21] Dass die USA in Vietnam den Vietcong Kriegsgefangenstatus zusprach, lag vor allem auch daran, dass in Nordvietnam im Gegenzug unzählige GI’s interniert waren. Al-Qaida enthauptet bekanntermaßen Gefangene des Gegners. Kriegsrecht basiert vor allem auch pragmatisch auf einer Kosten-Nutzen-Rechnung. Es ist deswegen kaum zu erwarten, dass Militär und die Regierung der USA sich langfristig nur einseitig an die Vorgaben der Genfer Konventionen halten werden. Dann allerdings wäre Guantanamo nur der Anfang einer Entwicklung, die zu verhindern ganz dem Geiste des humanitären Völkerrechtes entspräche.

[1Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 24.03.2004 über Agamben, und Micha Brumlik in der TAZ vom 27.1.2005, der schrieb: „Die Aktualisierung der Gefahr von Auschwitz ist also (...) allemal von Irrtum und Missbrauch bedroht, ohne dass es doch möglich wäre, von dieser Aktualisierungsforderung zu lassen. (...) Guantánamo Bay beweist, dass das Prinzip des Konzentrationslagers, nämlich einen verstaatlichten, radikal rechtsfreien Raum zu schaffen, heute zum respektablen Instrument im“Kampf gegen den Terrorismus„erklärt wird...“

[2Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 24.03.2004 über Agamben, und Micha Brumlik in der TAZ vom 27.1.2005, der schrieb: „Die Aktualisierung der Gefahr von Auschwitz ist also (...) allemal von Irrtum und Missbrauch bedroht, ohne dass es doch möglich wäre, von dieser Aktualisierungsforderung zu lassen. (...) Guantánamo Bay beweist, dass das Prinzip des Konzentrationslagers, nämlich einen verstaatlichten, radikal rechtsfreien Raum zu schaffen, heute zum respektablen Instrument im“Kampf gegen den Terrorismus„erklärt wird...“

[3„Wir sind anders. Darum geht es“ in: TAZ Nr. 7853 vom 23.12.2005.

[4Hierbei handelt es sich um folgende Abkommen, deren „Schutzmacht“ das Internationale Komitee des Roten Kreuzes mit Sitz in der Schweiz ist:
I. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12.August 1949
II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, der Kranken und der Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See vom 12. August 1949
III. Genfer Abkommen über die Behandlung von Kriegsgefangenen vom 12. August 1949
IV. Genfer Abkommen über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949

[5Lediglich Pakistan, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate hatten die Taliban als legitime Regierung Afghanistans anerkannt.

[6Ted Lapkin etwa stellt den Kombattanten-Status von Taliban Kämpfern nachhaltig in Frage. Ted Lapkin: Does Human Rights Law Apply to Terrorists? In Middle East Quarterly, Herbst 2004. www.meforum.org/pf.php?id=651

[8Artikel 2 des Annexes zur IV Haager Konvention von 1907.

[9Elizabeth Chadwick: It’s war, Jim, but not as we know it: A ‘reality-check’ for international law of war?, in: Crime, Law & Social Change, Nr. 39, Amsterdam 2003. S. 250.
Hierzu auch Gabor Rona, eine Rechtsanwältin, die für das Rote Kreuz tätig ist: "It is absolutely correct that persons who are not members of armed forces or assimilated militias, and whose hostile acts violate the most fundamental principle of humanitarian law – namely, that civilians may not be attacked – are not entiteld to be designated POW’s (Kriegsgefangene Anm. D. Verf.), a status reserved for lawful combatants.” Gabor Rona: Legal Frameworks to Combat Terrorism: An Abundant Inventory of Existing Tools, in Chicago Journal for International Law, Nr. 499, Vol. 5, No 2, 2004-2005, S. 504

[10„Wars between states and non-state actors involve no reciprocity, because terrorist organizations lack all motivation to observe humanitarian law, and states are unwilling to do so unilaterally.” Dan Belz: Is International Humanitarian Law Lapsing into Irrelevance in the War on International Terror, in: Theoretical Inquiries in Law, Volume 7, Nr 1. 2006, Tel Aviv 2006.

[11Eine von“Sheikh Yousef Qaradawi herausgegebene Fatwa erlaubt die Tötung von ´fötalen´ (ungeborenen) Juden. Denn (so Qaradawi), wenn Juden geboren sind und aufwachsen, kommen sie eines Tages in die israelische Armee. Darüber hinaus gab Al-Qaradawi am 3. September 2004 (beim ägyptischen Journalistenverband) eine Fatwa heraus, nach der alle im Irak arbeitenden amerikanischen Zivilisten zu töten seien." Siehe Memri Special Dispatch, vom 09.11. 2004 http://www.memri.de/...

[12Mit dem Einsatz von Phosphorbomben verletzten die USA in Falluja ganz klar das Kriegsrecht. Unzählige andere Fälle sind ebenfalls dokumentiert.

[13Chadwick.S. 246

[14Protocol Additional to the Geneva Conventions of 12 August 1949, and relating to the Protection of Victims of Non-International Armed Conflicts (Protocol II), 8 June 1977. http://www.icrc.org/ihl.nsf/CONVPRES?OpenView

[15International Comitee of the Red Cross: What does IHL say about Terrorism. Genf 2003. http://www.icrc.org/...

[16Zit. nach Adam Roberts and Richard Guelff: Documents on the Laws of War, 3rd Edition, Oxford 2002. S. 54.

[17So war ein Artikel Michael Naumanns in der Zeit v. 29. 11. 2005 betitelt.

[18Siehe hierzu etwa: John C. Yoo and James C. Ho: The Status of Terrorists, UC Berkeley School of Law Public Law and Legal Theory, Research Paper No. 136, Berkeley 2003. John C. Yoo gehörte zu den Beratern der Bush Administration, die halfen Guantanamo juristisch zu legitimieren.

[19Die KSK Einheiten der Bundeswehr, die in Afghanistan im Kampfeinsatz sind hatten etwa die Direktive „keine Gefangenen zu machen“. Was genau dies heißt, bleibt offen. Jedenfalls gab es keine Order Al-Qaida Kämpfer als Kriegsgefangene zu behandeln.

[20Chadwick S. 246 – 250.

[21Eine Art Handbuch der Al-Qaida fordert von gefangen genommenen „Brüdern“ etwa explizit amerikanische Verhörbeamte so zu reizen, dass sie handgreiflich werden: „Die Amerikaner «werden dich nicht physisch belangen», steht im Manual. Aber «sie müssen in Versuchung gebracht werden, es trotzdem zu tun. Und wenn sie einen Bruder schlagen, musst du dich sofort bei der Gefängnisleitung beklagen.» Explizit wird dazu aufgerufen, die Amerikaner so stark zu provozieren, dass ihre Tätlichkeit «Spuren» hinterlasse. «Zeig dem Roten Kreuz blaue Flecken, dann kannst du das Verhör blockieren», räsoniert der anonyme Autor. Das westliche Rechtsverständnis, das Folter als eines der schlimmsten Vergehen gegen die Menschlichkeit ablehnt, wird als Zeichen der Schwäche verhöhnt.“ Urs Gehriger: Alma Marter, in: Weltwoche 19/05. http://www.weltwoche.ch/artikel/?AssetID=10892&CategoryID=66

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