Medienecke
Dezember
1994
Presseförderung

Wohin mit den Millionen?

Einige hundert Millionen Schilling gibt der Staat jährlich für sogenannte „Presseförderung“ aus. Gefördert werden damit jedoch — wenn überhaupt — die ohnehin stattfindenden Konzentrationsprozesse am Markt. Bleiben die sogenannten Medienpolitiker weiterhin untätig, so können wir sie künftig nur noch zu Ehrenmitgliedern im Klub der toten Blätter ernennen.

Österreich 1991: Alle sind darin einig, daß die bestehenden Instrumente der Presseförderung reformbedürftig sind. Österreich 1994: Alle sind immer noch darin einig, daß die immer noch bestehenden Instrumente der Presseförderung reformbedürftig sind. Jetzt liegt immerhin ein diskutabler Entwurf vor — ausgearbeitet wurde dieser vom Autor dieses Beitrags im Auftrag der „Grünen Bildungswerkstatt“:

I. Grundsätzliche Bemerkungen

Öffentlichkeit ist nicht bloß eine für eine demokratische Republik wünschenswerte Bereicherung, sondern ein für deren Konstitution unverzichtbares Element. Welchen Sinn hat es, von öffentlichen Angelegenheiten überhaupt noch zu reden, wenn die Information und die Möglichkeit zur Meinungsbildung über diese Angelegenheiten derart eingeschränkt sind, daß sie schon ausschließlich zu privaten Angelegenheiten von Lobbys und Funktionären geworden sind? Der ursprüngliche Schutz der Presse vor staatlicher Zensur stellt indes keinerlei Schutz vor der heute weit fortgeschrittenen Privatisierung der öffentlichen Auseinandersetzung durch „leistungsfähige“ betriebswirtschaftliche Einheiten oder gesellschaftliche Großorganisationen dar. Mit anderen Worten: „Die Pressefreiheit wurde ursprünglich als gegen den Staat durchzusetzendes Grundrecht konzipiert. Heute stellt sie sich auch als Problem des Schutzes gegen bestimmte wirtschaftliche Vorgänge und publizistische Macht gesellschaftlicher Gruppen. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass die Zahl der Zeitungen und Zeitschriften abnimmt und dass regionale Monopole in der kontinuierlichen Berichterstattung ins Blickfeld rücken.“ [1]

Wir müssen also davon ausgehen, daß es zur Gewährleistung der in einer demokratischen Gesellschaft wünschenswerten „Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild“ [2] und zur Herstellung der „vollen Freiheit der Medien“ mit der Aussicht auf „freie Meinungsäußerung und Information“ [3] nicht ausreicht, die Medien vor staatlichen „Beschränkungen der Medienfreiheit“ in Schutz zu nehmen. Wir halten es in der gegenwärtigen Situation der sogenannten „Medienlanschaft“ für noch weitaus dringender geboten, die Medien vor der vollständigen Unterordnung ihrer Darbietungen unter Vermarktungsinteressen zu schützen, da die Vermarktung nach aller Erfahrung der letzten Jahrzehnte die Vernichtung von Inhalten mit sich bringt, jedenfalls aber zu den in Österreich in den letzten Jahrzehnten zu verzeichnenden Konzentrationsprozessen führt und damit zu einem gefährlichen Verlust an Gedankenvielfalt und -äußerungsfreiheit.

Daß es nicht zielführend ist, durch staatliche Förderung jene Medien vor Vermarktungsinteressen zu „schützen“, die diesen Vermarktungsinteressen ohnehin vollständig untergeordnet sind und durch ihre ungeheuer erfolgreiche Vermarktung zu einer ernsten Bedrohung der Medienvielfalt in diesem Land geworden sind, hat sich nicht nur am Fall „Mediaprint“ hinreichend erwiesen.

Auf den in diesem Licht offensichtlichen Widersinn der derzeitigen Regelung des Presseförderungsgesetzes wurde in der wissenschaftlichen Literatur wie in der politischen Diskussion zu diesem T’hema bereits hinreichend hingewiesen. Zuletzt auf sehr zurückhaltende Weise in einer vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung in Auftrag gegebenen Studie: „(...) Das heißt, auch Zeitungen, die keine ökonomischen Probleme haben, werden unterstützt; eine Pressekonzentration hemmende Wirkung kann bei einem solchen Vorgehen nicht erreicht werden. Da neben der direkten Förderung eine Vielzahl indirekter Maßnahmen zur Erleichterung der ökonomischen Situation der Presse besteht, die sich meist für Zeitungen mit hoher Auflage stärker auswirken als für kleinere Blätter (Mehrwertsteuer, Werbeaufkommen durch Begrenzung der Rundfunkwerbung, günstige Tarife bei Postdiensten), profitieren große Zeitungen erheblich mehr als kleinere.“ [4] Auch die Förderung „staatsbürgerlich bildender“ Zeitschriften, wie sie derzeit ım „Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik“ geregelt ist, muß heute als zumindest unzeitgemäß, außerhalb jedes adäquaten Sachzusammenhangs stehend und der Bedeutung und Vielfalt der nicht täglich oder wöchentlich erscheinenden Presse — nicht nur aufgrund der beschämenden Unterdotierung — völlig unangemessen bezeichnet werden. [5]

Grundsätze einer Künftigen Presseförderung müssen sein:

  1. Es sind zu fördern: Verleger solcher Medien, die deshalb und insofern „marktschwach“ sind, weil und insofern sie nicht für den Markt, sondern für eine Öffentlichkeit geschaffen sind, [6] wenn und insofern sie der Förderung bedürfen. Gefördert soll nicht eine hohe Auflage werden (diese fördert sich selbst), sondern die Publikationsleistung ausgedrückt im Umfang des veröffentlichten redaktionellen Inhalts.
  2. Jegliche Verlagsförderung ist auf die Kompensation oben erwähnter „Marktschwäche“ auszurichten. Ein (gemessen an anderen in Frage kommenden Kriterien) relativ einfach und verläßlich numerisch feststellbares Indiz für das Verhältnis von „Ausrichtung auf eine öffentliche Aufgabe“ zu „Ausrichtung auf kommerziellen Erfolg“ ist das Verhältnis des redaktionellen Umfangs zum Anzeigenumfang. Dabei ist zu beachten, daß eine Förderung anzeigenschwacher Medien nicht zu einer Förderung von Anzeigenschwäche werden soll, eine Vermehrung des Anzeigenaufkommens also lohnender sein sollte als die Inanspruchnahme staatlicher Förderung.
  3. Es ist kein vernünftiger Grund dafür auszumachen, daß staatliche Förderungsmaßnahmen sich — wie derzeit — ausschließlich oder beinahe ausschließlich auf die Tages- und Wochenpresse richten sollten. Gerade die Vielfalt allenthalben thematisch spezialisierter, in größeren Zeitabständen erscheinender Druckmedien bietet heute Möglichkeiten zur Wiedergewinnung einer Informationsvielfalt und Gedankenäußerungsfreiheit, die durch die Tages- und Wochenpresse allein nicht hergestellt werden kann. Die Zeitschriften müssen einen ihrer demokratiepolitischen Bedeutung und ihrem strukturellen Förderungsbedarf entsprechenden Anteil an staatlichen Förderungsprogrammen erhalten.
  4. Anbeträchtlich der Rasanz von Konzentrationsprozessen am Medienmarkt und der — auch mangels bisheriger adäquater Förderung — strukturellen ökonomischen Schwäche förderungswürdiger Medien, kann eine Förderung auf neuer Grundlage nur sinnvoll sein, wenn begleitende Maßnahmen zur Existenzsicherung von einstellungsbedrohten Medien vorgesehen werden.
  5. Die bloße Zielsetzung, das bestehende — bereits demokratiegefährdend geringe — Maß an Informationsvielfalt und Gedankenäußerungsfreiheit zu sichern, käme einer Bankrotterklärung staatlicher Medienpolitik gleich. Der Versuch einer Wiederherstellung der Medienvielfalt durch Maßnahmen der Gründungsförderung ist heute unerläßlich.

II. Grundzüge des vorliegenden Entwurfs

Der vorliegende Entwurf setzt die oben angeführten Grundsätze in ein einheitliches Regelungswerk um, wobei vor allem auf folgende Anliegen Bedacht genommen wird:

  1. Grundsätzlich gelten für alle Printmedien die gleichen Kriterien der Förderungswürdigkeit und der Förderungsbemessung. Die Förderungswürdigkeit wird einheitlich
    a) an ein notwendiges Minimum inhaltlicher Kriterien unter dem Aspekt der zu fördernden öffentlichen Aufgabe
    b) an ein notwendiges Minimum wirtschaftlicher Kriterien unter dem Aspekt des Förderungsbedarfs geknüpft. Es wurden lediglich in für die Bewertung der Konkurrenzsituation unerläßlichen Punkten unterschiedliche „Kennzahlen“ für Tages- und Wochenzeitungen bzw. Zeitschriften (betreffend Auflagenzahlen und Anzeigenanteil) vorgesehen. Es wurde hingegen bei den inhaltlichen Kriterien der Förderungswürdigkeit das bisher bestehende unterschiedliche „Anforderungsprofil“ an Tages-/Wochenzeitungen („Presseförderung“) einerseits und Zeitschriften („Publizistikförderung“) andererseits mangels erkennbarer sachlicher Rechtfertiugung aufgegeben.
  2. Gegenstand der Förderung ist die erbrachte publizistische Leistung ausgedrückt in redaktionell gestalteten Seiten. Die staatliche Förderung soll somit einen Deckungsbeitrag zu den fixen Kosten der Produktion redaktioneller Zeitungs- und Zeitschriftenseiten darstellen, die ja grundsätzlich unabhängig von der Auflage sind. Die derzeitige Regelung des Presseförderungsgesetzes wie auch Förderungsregelungen in anderen europäischen Ländern sehen eine Zuteilung von Förderungsmitteln nach gedruckten oder in Verkehr gebrachten oder verkauften Exemplaren vor. Mögen diese Ansätze auch in ihrem Ursprung plausibel scheinen (etwa: als Beteiligung an den Druckkosten oder als Rückerstattung der beim Verkauf vereinnahmten Umsatzsteuer), so läßt sich bei näherer Betrachtung kein vernünftiger Grund dafür finden, Auflagenzahlen zu fördern — diese fördern sich selbst. Bei der Ermittlung des Umfangs in Seiten wurde als notwendiges sachliches Differenzierungskriterium die Existenz unterschiedlicher Formate berücksichtigt.
  3. Die Regelung ist so einfach wie möglich gehalten: Dies in der Erwägung, daß weder eine ausgedehntere Formulierung der inhaltlichen Kriterien der Förderungswürdigkeit noch eine ausführlichere, dafür notwendig unschärfere, Formulierung von Kriterien für die Förderungszumessung eine sachgerechtere oder „objektivere“ Förderungsallokation mit Sicherheit gewährleisten würden. Der vorliegende Regelungsentwurf sieht einen an möglichst strikt formalen, einfach und soweit möglich anhand der vorliegenden Druckwerke selbst überprüfbaren Förderungszugangs- und Zumessungskriterien orientierten Berechnungsmodus vor, wodurch politische Entscheidungsspielräume in der Durchführung des Gesetzes vermieden werden und der gerade in diesem Bereich wünschenswerten Rechtssicherheit (hier auch: Kalkulierbarkeit) gedient wird. [7]
  4. Hinsichtlich der Bestands- und Gründungsförderung werden keine näheren Bestimmungen der möglichen Verwendungszwecke von Förderungsmitteln bzw. besonderer, förderbarer Maßnahmen getroffen: Auch hinsichtlich der Form der Förderung werden alle in Frage kommenden Varianten (von Kreditgarantien über Kreditgewährung bis zu Geldzuwendungen) offengehalten. Dies in der Erwägung, daß auch in der Literatur zu diesem Thema zwar auf verschiedene „gelungene“ spezielle Förderungsmaßnahmen etwa für die Kooperation von Verlagen im Vertriebs- oder Herstellungsbereich in verschiedenen europäischen Ländern hingewiesen wird, dabei jedoch unklar bleibt, welchen Nutzen solche Spezialförderungen unter den Bedingungen der Österreichischen Medienökonomie erbringen könnten. Dies auch in Ermangelung entsprechender Erhebungen und wissenschaftlicher Untersuchungen. Der vorliegende Entwurf beschränkt sich daher
    a) auf das Erfordernis, den Förderungsnutzen mittels eines entsprechenden verlegerischen Konzeptes im Einzelfall glaubhaft zu machen.
    b) auf die Möglichkeit, die Förderungsgewährung mit Bedingungen und Auflagen in wirtschaftlicher Hinsicht zu verbinden.
  5. Bestimmte über eine direkte Verlagsförderung unter dem Gesichtspunkt der Medienvielfalt hinausgehende Instrumente der Presseförderung wurden hier nicht berücksichtigt, da sie systematisch anderen Materien angehören und den Rahmen des vorliegenden Regelungsentwurfs sprengen würden. So wäre etwa die Frage nach verbesserten Zugangsbedingungen zum tariflich begünstigten Postzeitungsversand für kleine Medien im Rahmen der Postordnung zu beantworten (ein gewichtiges Argument für eine großzügigere Regelung wären die bestehenden, überaus großzügigen Zugangsbestimmungen für Medien, die von politischen Parteien herausgegeben werden). Eine besonders für die Zeitschriftensparte unter dem Aspekt der vielfach beklagten Enge des Inlandsmarktes sicherlich wünschenswerte Förderung des Auslandsvertriebs würde einerseits ebenfalls eher in diesen Zusammenhang gehören, andererseits ist fraglich, ob nicht durch den EU-Beitritt Österreichs in diesem Bereich ohnehin eine Kostenerleichterung geschaffen wird, insofern österreichische Zeitschriften in anderen EU-Ländern in den Genuß der dort vorgesehenen Postzeitungstarife kommen könnten. [8] Die ebenfalls wünschenswerte Förderung der Schaffung von journalistischen Arbeitsplätzen oder die Verbesserung der Stellung freier MitarbeiterInnen und freier AutorInnen in Zeitschriften gehört eher in den Bereich der Arbeitsmarktpolitik bzw. der Sozialpolitik. Der vorliegende Entwurf sieht lediglich eine Förderung der Verlage nach dem hauptsächlichen Kriterium des redaktionellen Aufwandes im Allgemeinen vor und sollte somit tendenziell auch die entsprechende Beschäftigung redaktioneller MitarbeiterInnen begünstigen.
  6. Der Entwurf bemüht sich, Regelungselemente aus dem bisherigen Presseförderungsgesetz (vor allem aus dem Abschnitt „Besondere Förderung ...“) zu integrieren, soweit dies sachlich mit der Neufundierung des gesamten Instrumentes vereinbar ist, um das sohin mögliche Höchstmaß an Kontinuität herzustellen, das für die bisher mit der Presseförderung Befaßten und von ihr begünstigten Medien sicherlich wünschenswert ist.
  7. Hinsichtlich des finanziellen Aufwandes für die „neue“ Presseförderung ist zu sagen, daß mit für das erste Förderungsjahr vorgesehenen 335 Mio. Schilling [9] für die „laufende“ Förderung nur wenig mehr Aufwand vorgesehen ist als bisher, eine Verbesserung der Sinnhaftigkeit und Effizienz der Presseförderung also nicht hauptsächlich durch zusätzliche Budgetbelastung, sondern durch eine bessere — d.h. sachgerechte — Zuteilung von Förderungsmitteln erreicht werden soll. Eine wirklich deutliche Mehrbelastung für den Bundeshaushalt ergibt sich aus dem zusätzlichen Erfordernis der Bestands- und Gründungsförderung zur Wiedergewinnung einer Medienvielfalt, die in den vergangenen Jahren auch infolge der Abwesenheit staatlicher Medienpolitik verlorenging.

Der Förderungszugang

§ 1. (1) Der Bund hat zur Schaffung und Erhaltung freier und vielfältiger Information und Meinungsäußerung den wirtschaftlichen Bestand einer vielfältigen Presse zu fördern.

(2) Förderungswürdig im Sinne dieses Bundesgeserzes sind ausschließlich Publikationen,
a) die vorwiegend der politischen, allgemein wirtschaftlichen oder kulturellen Information und Meinungsbildung oder der Erörterung damit in Zusammenhang stehender wissenschaftlicher Fragen dienen und damit die in einer demokratischen Gesellschaft wünschenswerte Information der Öffentlichkeit und Meinungsbildung zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse herzustellen geeignet sind und
b) die in Österreich verlegt werden.

(3) Der Förderung nach diesem Bundesgesetz nicht würdig sind
a) Publikationen überwiegend unterhaltenden oder religiösen Inhalts.
b) Publikationen, die von Vereinigungen, Pareien, Religionsgesellschaften, wirtschaftlichen oder beruflichen Organisationen oder Unternehmen herausgegeben werden und deren Inhalt vorwiegend auf ihre Mitglieder, Mitarbeiter, Religionsangehörigen oder Kunden ausgerichtet ist oder vorwiegend der Werbung für die genannten Organisationen oder ihre Angebote dient.
c) Publikationen, die unentgeltlich oder zu einem bloß symbolischen, vom branchenüblichen wesentlich nach unten abweichenden Preis abgegeben werden oder für die der geforderte Bezugspreis in Wirklichkeit nicht erhoben wird.

Die laufende Förderung

Für die „laufende Förderung“ sind im ersten Förderungsjahr 335 Millionen Schilling aufzuwenden. Eine jährliche Inflationsanpassung ist vorgesehen. Dieser Gesamtbetrag ist. nach einem bestimmten Schlüssel für drei Sparten von Druckmedien zu verwenden:
a) zu 30 vH für die Förderung von Tageszeitungen
b) zu 30 vH für die Förderung von Wochenzeitungen
c) zu 40 vH für.die Förderung von Zeitschriften

Für die Zuteilung von Förderungsmitteln innerhalb dieser drei Sparten ist ein einheitlicher Modus vorgsehen, wobei die entscheidenden Kennzahlen (Auflage, Anzeigenanteil) für Tageszeitungen, Wochenzeitungen und Zeitschriften jeweils unterschiedlich angesetzt sind. Als Beispiel für den Berechnungsmodus sei hier der Abschnitt „Zeitschriften“ angeführt:

Abschnitt IV — Zeitschriften

§ 7. Förderungsmittel sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an Verleger von Zeitschriften auf deren Verlangen zu gewähren, sofern diese Zeitschriften die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. ihre mittlere Druckauflage je Ausgabe darf im Vorjahr 25.000 Exemplare nicht überstiegen haben;
  2. ihr Anzeigenanteil darf im Vorjahr 30 vH nicht überstiegen haben.

§ 8. (1) Die Zuteilung der Förderungsmittel auf die einzelnen zu fördernden Zeitschriften hat unter Berücksichtigung der gemäß § 10 Abs.2 Z 3 für diesen Zweck vorgesehenen Mittel nach folgendem Schlüssel zu erfolgen:

  1. Es wird ein Einheitssatz der Förderung pro Seite errechnet. Erforderlichenfalls sind den unterschiedlichen Zeitschriftenformaten entsprechende, unterschiedliche Einheitssätze festzulegen.
  2. Der auf die einzelne Zeitschrift entfallende Förderungsbetrag ergibt sich aus der Multiplikation dieses Einheitssatzes mit dem redaktionellen Umfang des Vorjahres und der Multiplikation des sich daraus ergebenden Betrages mit dem als Teil von Eins ausgedrückten redaktionellen Anteil aller Ausgaben des Vorjahres.

(2) Bei Zeitungen, deren Anzeigenanteil im Vorjahr weniger als 10 vH betragen hat, ergibt sich die Förderungssumme aus der Multiplikation des Einheitssatzes mit dem redaktionellen Umfang des Vorjahres.

(3) Sind an dem Zeitungsunternehmen natürliche Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft oder juristische Personen mit Sitz im Ausland beteiligt, so ist der nach Abs. 1 bis 2 errechnete Förderungsbetrag um den Beteiligungsanteil dieser Personen zu kürzen.

(4) Werden von einem Verleger mehrere Zeitungen verlegt, die jede für sich die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen würden, so ist der zweithöchste Förderungsbetrag gemäß den Abs. 1 bis 3 um weitere 20 vH, der dritthöchste Förderungsbetrag um 40 vH, der vierthöchste um 60 vH usw. zu kürzen.

(5) Kopfblätter, Mutationen sowie andere Druckschriften, die von demselben Verleger oder Herausgeber unter dem gleichen Namen oder unter einem anderen Namen oder einem besonderen Namenszusatz mit zu einem erheblichen Teil gleichem Inhalt herausgebracht oder überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, sind nicht gesondert zu fördern.

(6) Der Förderungsbetrag für eine Zeitschrift darf 4 vH der gemäß § 10 Abs.2 Z 3 für diesen Zweck vorgsehenen Mittel nicht übersteigen.

aus: Juridikum 5/1994, Seite 11ff.

[1Presserecht, Presseförderung — Bericht der Expertenkommission für die Revision von Artikel 55 der Bundesverfassung vom 1. Mai 1975, Abschnitt 37: „Zusammenhänge zwischen Presseförderung und Pressefreiheit“, herausgegeben vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, Bern 1975, Seite 34. Siehe auch: Robert Zöchling: Schluß mit dem Gerede!, in: JURIDIKUM 2/91 „Die Freiheit von Inhalt“, Seite 29

[2Mediengesetz 1981

[3Mediengesetz 1981

[4Christina Holtz-Bacha: Presseförderung im westeuropäischen Vergleich (Teil III.3 des Forschungsprogramms „Ökonomie und Zukunft der Printmedien“), Bochum 1992/93, Seite 159

[5Siehe z.B. Konstantin Drobil: Die Alternativpresse in Österreich, Eine Untersuchung der ökonomischen Strukturen und der staatlichen Rahmenbedingungen anhand einer repräsentativen Erhebung 1992, Diplomarbeit zur Erlangung des Magistergrades der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, Oktober ’93. S. auch Robert Zöchling: Zum Sterben zu viel, zum Leben zu wenig — Hunderte Millionen und keine Förderung, in: JURIDIKUM 2/91, Seite 30ff

[6vgl. dazu erwa Robert Zöchling: Postmodernes Roulette — Warum es sich nicht empfiehlt, auf „Null“ zu setzen, in: Weg und Ziel Nr. 4/1994, Seite 23ff

[7Siehe dazu die Kritik am bestehenden System von Christina Holtz-Bacha, op.cit., Seite 158

[8„Bei den bevorzugten Posttarifen in Frankreich waren früher ausländische Publikationen ausgeschlossen. Der Europäische Gerichtshof kritisierte jedoch 1985 diese Diskriminierung als nicht vereinbar mit den Römischen Verträgen. Die französische Gesetzgebung wurde daraufhin geändert, seitdem gelten für Publikationen aus Mitgliedsländern der Europäischen Gemeinschaft, die in Frankreich vertrieben werden, dieselben Tarife wie für die einheimische Presse.“ Christina Holtz-Bacha, op.cit., Seite 39

[9das entspricht ca. 0,5 per Mille (!) der für 1994 veranschlagten Bundesausgaben

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