ZOOM 7/1996
Dezember
1996

Zuvieldienstgesetz beschlossen

Der Zivildienst wird auf zwölf Monate verlängert, das Aufschubrecht praktisch abgeschafft, das restriktive Antragsrecht drängt Gewissensverweigerer in die Kriminalität und verletzt außerdem den Gleicheitsgrundsatz der Verfassung.

Umwelt-, Friedens- und Jugendorganisationen sind weiterhin keine Zivildienstträgerorganisationen. Die Information durch die Stellungskommanden ist nicht ausreichend normiert worden. Die Umsetzung wird von den Militärkommanden durchgeführt. Da keine Sanktion damit verbunden ist, gibt es keine Rechtsbindung an diese Informationspflicht.

Zugang und Gewissensfreiheit

Die Antragsfrist wurde auf zumindest sechs Monate ab der ersten Tauglichkeit erstreckt. Im übrigen endet sie zwei Tage vor Einberufung. Solch ein unbestimmtes Fristende gibt es in keinem anderen Verwaltungsverfahren.

Der im Gesetz normierte Umgang mit „Altfällen“ (§ 76a Verfassungsbestimmung) steht in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des § 2 (2) des Zivildienstgesetzes (ZDG) die bedingt, daß das Recht auf Abgabe einer Zivildiensterklärung bis zwei Tage vor Einberufung zum Präsenzdienst besteht. Damit werden die Wehrpflichtigen ungleich behandelt. Die Bestimmung schließt alle Gewissensverweigerer, die vor dem 1.1.1992 ihre Stellung abgeschlossen haben, von jeglichem Antragsrecht aus. All jene, die vor dem 1.1. 1994 tauglich befunden wurden, erhalten nach Ablauf von 5Jahren eine sogenannte Nachreifungsfrist von sechs Wochen eingeräumt.

Alle, die älter als circa 23 Jahre alt sind, haben überhaupt keine Möglichkeit mehr, einen Gewissenswandel geltend zu machen. Es handelt sich um bis zu 25.000 Personen, die im Aufschub stehen.

Rund 15.000 Wehrpflichtige, die in den Jahren 1992 und 1993 tauglich befunden wurden, erhalten eine Frist von sechs Wochen, fünf Jahre nach Abschluß der Stellung.

Für alle, die nach dem 1.1.1994 tauglich wurden, gilt die Bestimmung des § 2(2). Sie besagt, daß eine Zivildiensterklärung bis zwei Tage vor Einberufung eingebracht werden kann.

Die drei unterschiedlichen Befristungen für Gewissensverweigerer widersprechen dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung.

Amnesty international hat österreichische Regierungsstellen mehrfach darauf aufmerksam gemacht, daß die Zivildienstantragsfristen, denen sich österreichische Gewissensverweigerer gegenübersehen, eine Verletzung des Artikels 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellen.

Der Verfassungsgerichtshof in Wien hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, daß ein Gewissenswandel vorkommen kann und daher vom Gesetzgeber berücksichtigt werden möge. Im Zusammenhang mit den ZDG-Novellen 1994 und 1995 hat der Verfassungsgerichtshof die Praxis schärfstens kritisiert, den Zugang zum Zivildienst so zu gestalten, daß ein Gewissenswandel ausgeschlossen ist und dies durch Verfassungsbestimmungen immunisiert wird. Auf Entscheidungen der Höchstgerichte angesichts der jetzt beschlossenen Regelung dürfen wir gespannt sein.

Zahlreiche Fälle von Gewissensverweigerung – aktuell jene des Ing. Peter Zwiauer in Niederösterreich und des Andreas Gruber in Salzburg – führen zur Kriminalisierung der Betroffenen. Hunderte Verweigerer aus den vergangenen drei Jahren, die bereits monatelange Freiheitsstrafen zu verbüßen hatten, haben damit neuerliche Einberufungen zu befürchten. Verhinderte Zivildiener werden den Gang zum Verfassungsgerichtshof antreten.

Aufschub

Nach Abschluß der zur Zeit der Stellung bestrittenen Ausbildung verfällt jedes Aufschubrecht, außer die Wehr- oder Zivildienstpflichtigen werden nicht binnen eines Jahres einberufen. Wer bei Abschluß seines Stellungsverfahrens noch zur Schule geht, kann daher in Hinkunft keine weitere Ausbildung (Studium, ...) beginnen, ohne vorher seinen Wehr- oder Zivildienst abgeleistet zu haben.

„Die vorgeschlagene Beschränkung der Aufschubmöglichkeit soll zu ganz erheblichen Einschränkung der Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe führen, da Wehr- und Zivildienstpflichtige, die ihrer Verpflichtung im Bereich des 20. Lebensjahres nachkommen, seltener unterhaltspflichtig sind und über Wohnungen verfügen.“ (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage des ZDG, S.4) Die Kosten werden damit auf die Familien umgewälzt.

Länge

Zwölf Monate Zivildienst bedeuten eine Verlängerung um einen weiteren Monat. Im EU-Vergleich hat Österreich damit den relativ längsten Zivildienst. Ob damit das Verbot von Zwangsarbeit verletzt wird, werden die Höchstgerichte zu prüfen haben.

Darüber hinaus bringt jeder Monat, den der Zivildienst länger dauert, Mehrkosten von zumindest 59 Millionen Schilling, wie auch der Rechnungshof in seiner Stellungsnahme vermerkt hat. Wer hat, der hat!

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