FORVM, No. 154
Oktober
1966

Demokratie heißt Kontrolle

Es heißt: Kontrolle vollendet demokratische Republik. Dennoch stellt der beliebteste und zugkräftigste Einwand unserer Zeit sich ein: die Verfassungsgerichtsbarkeit verstoße gegen die Demokratie, vollends gegen die Volkssouveränität. Hier, so schreibt Kelsen, glaube Carl Schmitt der Verfassungsgerichtsbarkeit den Todesstoß versetzt zu haben, weil er sie als undemokratisch erledigt.

An dieser Stelle sei in knappen Zügen ein Gedanke vorgetragen, den Kelsen nicht aufgreift. Das Rechts- und Staatsdenken im okzidentalen Kulturkreis wie das ganze politische Handeln kann als Ellipse graphisch dargestellt werden, die um zwei Brennpunkte kreist: um den Rechtsstaat oder das Prinzip der Rechtssouveränität und die Demokratie oder das Prinzip der Volkssouveränität. Beide strahlen ein und dasselbe Ergebnis aus. Die Verfassungsgerichtsbarkeit wird sowohl im Namen des Rechtsstaates als auch im Namen der Demokratie und der Volkssouveränität gefordert, so von Marsilius von Padua (XIII./XIV. Jahrhundert) und Emanuel Joseph Abbé Siéyès (XVIII./XIX. Jahrhundert).

Löst man Demokratie nicht im Prinzip der Volkssouveränität auf, begreift man vielmehr ihr Wesen dahin, daß sie eine bestimmte Methode der Erzeugung der sozialen Ordnung ist, die das Mitwirken der Ordnungsgenossen an der Herstellung, Entfaltung, Abänderung und etwaigen Beseitigung der Ordnung bedeutet: so bietet sich die Verfassungsgerichtsbarkeit als ein äußerst geeignetes Mittel an, wodurch politische Gruppen von Gewicht wie Minderheiten jeder Art, ja selbst der Einzelmensch, am Zustandekommen oder am Erlöschen der Rechtsordnung sich zu beteiligen vermögen.

Einprägsam sagt Alexis de Tocqueville:

Die Mehrheit kann nicht schalten und walten nach Belieben, als ob die Regierung das Recht hätte, alles zu tun, so sie über die Mehrheit verfügt. Der Anspruch der Mehrheit auf Herrschaft findet seine Grenzen am Recht: rechtliche Kontrolle durch den unabhängigen Richter enthüllt sich wohl als das stärkste Bollwerk gegen die Tyrannei der gesetzgebenden Körperschaften, die in den Händen der Parlamentsmehrheit liegen.

Kelsen argumentiert anders; er tritt dem Einwand, daß die Institution des Verfassungsgerichts die Souveränität des Parlaments, gar des Volks, verletze, folgendermaßen entgegen:

... ganz abgesehen davon, daß von der Souveränität eines einzelnen Staatsorgans überhaupt nicht die Rede sein kann, Souveränität, wenn überhaupt, so höchstens der staatlichen Ordnung zukommt, muß dieses ganze Argument in sich zusammenfallen, sobald man zuzugeben gezwungen ist, daß das Verfahren der Gesetzgebung durch die Verfassung im wesentlichen nicht anders bestimmt wird, als das Verfahren der Gerichte und Verwaltungsbehörden durch die Gesetze, daß die Verfassung in keinem anderen Sinne über der Gesetzgebung, wie die Gesetzgebung über Gerichtsbarkeit und Verwaltung steht, und daß daher die Forderung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze rechtstheoretisch wie rechtstechnisch keine andere Forderung ist, wie die der Gesetzmäßigkeit der Rechtsprechung und Verwaltung.

Hält man gegenüber dieser Einsicht die Behauptung der Unvereinbarkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit mit der Souveränität des Gesetzgebers aufrecht, so verbirgt sich dahinter nur die Tendenz der im Gesetzgebungsorgan sich äußernden politischen Macht, sich durch die Normen der Verfassung — in offenkundigem Widerspruch zum positiven Recht — nicht einschränken zu lassen.

Was in Rede steht, ist, daß die Mitglieder des Verfassungsgerichts sich mit einer demokratischen Legitimation ausweisen können.

Die demokratische Republik steht und fällt mit rechtlich wirksamen Kontrolleinrichtungen. Die totale Demokratie, die möglich ist und uns bisweilen auch als Realität begegnet, entpuppt sich als Scheindemokratie; denn das Gemeinwesen, welches zu Recht diesen Namen trägt, lebt vom geordneten Ausgleich zwischen Mehrheit und Minderheit, Minderheiten aller Art, die sich bis zur Existenz des Einzelmenschen fortsetzen.

Geordneter Ausgleich kann sich nicht anders ereignen als unter der unbedingten Herrschaft einer die Mehrheit wie die Minderheiten und die Einzelnen gleichförmig umgreifenden Rechtsordnung: unter der Herrschaft der Verfassung. Sie gelangt erst in der Verfassungsgerichtsbarkeit zur Aktualität.

Es ist daher begreiflich, daß in den republikanisch-demokratischen Verfassungen das richterliche Gesetzprüfungsrecht entweder unbeschränkt besteht oder in Form einer speziellen Verfassungsgerichtsbarkeit einem besonderen Gerichte die Aufgabe erteilt wird, verfassungswidrige Gesetze aufzuheben.

Weil „die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze ein eminentes Interesse der Minorität“ sein muß, deshalb „ist die Verfassungsgerichtsbarkeit ein besonders geeignetes Mittel, diese zu verwirklichen“, nämlich die Idee des steten Kompromisses zwischen Majorität und Minorität. Wo moderne Verfassungen das richterliche Prüfungsrecht, namentlich die Verfassungsgerichtsbarkeit unterdrücken, dort wird die Verfassung selbst „im entscheidendsten Punkt denaturiert“.

Die angegebenen Stellen aus Kelsens Werk zeigen an, daß der objektive Sinn der Reinen Rechtslehre, wiewohl ihr Autor selbst sich dagegen stemmt, im Grunde mit der rechtsstaatlich konzipierten Theorie der Demokratie zusammenstimmt. Adolf Julius Merkl gibt mit demselben Nachdruck zu erkennen, daß er

die Institution der Verfassungsgerichtsbarkeit nicht nur bejahe, sondern auch außerordentlich schätze, und zwar hauptsächlich einerseits wegen ihres Dienstes für den Gedanken der Rechtmäßigkeit und andrerseits wegen ihrer politischen Funktion als Stütze des demokratisch-republikanischen Systems.

Es ist zwar nicht gemäß dem subjektiven Sinn, doch gemäß dem objektiven Sinn ein Lehrsatz der Wiener Schule, wo nicht der Reinen Rechtslehre, daß Recht im eigentlichen, vollen Sinn nur dort zustande kommt, wo der Prozeß demokratisch abläuft, mithin unter der Beteiligung der rechtsunterworfenen Ordnungsgenossen.

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