FORVM, No. 493/494
Februar
1995

Lieber Minister!

Offener Brief
Wien, 10. Jänner 1995

Herrn
Dr. Nikolaus Michalek
Bundesminister für Justiz

Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Ohne große Wertschätzung Ihnen und dem von Ihnen geleiteten Ministerium gegenüber könnte ich diesen Brief nicht schreiben. Fehlte es mir an dieser Achtung, hätte ich nur die Wahl zwischen Abhandlung und Pamphlet, um mich auszudrücken. Vermutlich hätte ich der wissenschaftlichen Ausdrucksform den Vorzug gegeben (womit nicht gesagt sei, diese sei in jedem Fall der Sache angemessener). So aber, indem ich mich der Briefform bediene, kann ich meinen Gedanken und Gefühlen freien Lauf lassen. Diese Offenheit, die Sie zum Adressaten hat, ist mir in der Angelegenheit meines Mandanten K. sehr wichtig. Ich vermute, das hat auch damit zu tun, daß mir in dieser Sache eine solche Direktheit bislang fast nicht entgegengebracht wurde.

Ihren persönlichen Standpunkt in der Menschenrechtssache K. kenne ich leider (noch) nicht. Ihre Ansicht als Behörde, wie sie bislang insbesondere in Unterlassungen zum Ausdruck gelangte, teile ich ganz und gar nicht. Natürlich, Herr K. ist mein Mandant, werden Sie vielleicht denken, wie anders als in Wahrung der Interessen meines Klienten sollte ich daher wohl — pflichtgemäß — handeln. Und doch ist es auch anders: Der Fall K. berührt etwas Grundsätzliches, das mich sehr herausfordert.

Daß Herr K. selbst einmal als Richter fungierte, bevor er wegen Mordes verurteilt wurde, sollte den Blick nicht trüben — denke ich mir, und Sie sich sicherlich auch. Denjenigen, die das Besondere am Fall K. derart festmachen wollen, ist daher zunächst Selbstreflexion anzuraten, sind doch vor dem Gesetz alle Menschen gleich. Oder nicht? Widerstand erwacht in mir aber auch, wenn der obersten Instanz in Strafsachen Unfehlbarkeit zugeschrieben oder von ihr gar dreist in Anspruch genommen wird. Die Fehlbarkeit dieser obersten Instanz wird nun bekanntlich durch das Kremzow-Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte aktualisiert.

Der Vorwurf dieses Europäischen Gerichtshofes, im Berufungsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof sei unter Verletzung grundlegender Menschenrechte eine erstinstanzlich verhängte zwanzigjährige Freiheitsstrafe auf lebenslang erhöht worden, kann schwerwiegender wohl kaum sein — und quasi niemand scheint dies adäquat zur Kenntnis nehmen zu wollen. Geht es Ihnen auch so? drängt es mich zu fragen. Verzeihen Sie, aber lebenslang ist lebenslang — da bleibt für falsche Rücksichtnahmen kein Spielraum, genausowenig wie bei der Feststellung der Konventionswidrigkeit der Vorgangsweise des Obersten Gerichtshofes: Nicht nur deshalb, weil unsere Republik Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als endgültig anerkennt.

It was essential to the fairness of the proceedings that he be present during the hearing of the appeals and afforded the opportunity to participate in it together with counsel.

Deshalb vor allem. Anders ließ und läßt sich nämlich die für die Lösung der Straffrage erforderliche Beurteilung von Charakter und Tatmotiv des Verurteilten nicht justizförmig und zuverlässig treffen.

Ich kann, will und werde nicht glauben, daß Sie die Konventionsverletzung des Obersten Gerichtshofes als »Formfehler« abtun. Was immer Apologeten vor-rechtsstaatlicher Prozeßstrukturen mit diesem Liebwort beschönigen und unter den Teppich kehren wollen: Im Fall K. kann unstrittig zumindest nicht ausgeschlossen werden, daß ohne den unterlaufenen Verfahrensfehler die Straffrage anders als mit lebenslang gelöst hätte werden können.

Das reicht aber völlig, es unfaßbar erscheinen zu lassen, daß seit über einem Jahr die innerstaatliche Durchführung des Urteiles des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21. 9. 1993 auf sich warten läßt. Unrecht läßt sich nicht immer vermeiden; es andauern zu lassen, ist aber eine andere Kategorie. Daher ist es für mich nicht vorstellbar, daß das völker-und verfassungsrechtliche Gebot, einen andauernden konventionswidrigen Zustand zu beseitigen, nicht außer Streit gestellt wird.

Und wenn die Konventionswidrigkeit der fortgesetzten Haft des Herrn K. von Ihnen bestritten würde, dann doch bitte nicht unter Berufung auf die Überwachung des Ministerkomitees in Straßburg.

Diesen Vorgang hier zu kommentieren — verweigere ich mich! Schweigen soll hier darüber gebreitet werden, in der Annahme, daß es ein betroffenes auch gibt. [1]

Sie werden sich im übrigen sicher erinnern. Die innerstaatliche Odyssee des von mir vertretenen Herrn K. in Anrufung (un)zuständiger Behörden stößt einen ja auch recht unsanft die Nase darauf. Da wie dort — Sie ahnen es schon! — wird einem Herrn K. der Prozeß gemacht, ohne daß ein solcher stattfindet.

Erinnern Sie sich!: Der Türhüter, der im Roman vor dem Gesetz steht, brüllt den unersättlich fragenden (»Alle streben doch nach dem Gesetz, wie kommt es, daß in den vielen Jahren niemand außer mir Einlaß verlangt hat?«), vergeblich wartenden Mann vor seinem Tode an:

Hier konnte niemand sonst Einlaß erhalten, denn dieser Eingang war nur für dich bestimmt. Ich gehe jetzt und schließe ihn.

Kann das Dilemma des Herrn K. noch klarer in Worte gefaßt werden? Allenfalls direkter, meine ich, daher bitte ich Sie: Helfen Sie mit, den Rechtsstaat zu verteidigen, damit nicht bloß — mit diesen Worten endet bekanntlich der Roman: — »die Scham ihn überleben« sollte.

Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, daß die Konvention nicht bestimmt ist, theoretische und illusorische Rechte zu garantieren, sondern Rechte, die konkret sind und Wirksamkeit entfalten.

Nicht wenige sind es schon, die mir ihr Unbehagen in dieser Angelegenheit zeigen. Die Konventionsrechte auf ein ehetunliches Haftprüfungsverfahren und eine effektive innerstaatliche Beschwerdemöglichkeit gehen uns nämlich alle an. Daß es diese als Verfahrensgarantien ausgestalteten Grundrechte im Fall meines Mandanten tatsächlich nicht gibt, fällt jedenfalls auch in Ihren Verantwortungsbereich. Räumen Sie ein, Herr Justizminister, daß man sich da nicht mehr wohlfühlen kann?

Wie sollte es auch anders sein, halten wir doch alle bereits eine neuerliche Verurteilung unserer Republik in Straßburg ernstlich für möglich, ohne uns damit abfinden zu wollen. Nichtsdestotrotz versteigen sich Organe unserer Republik in anhängigen Verfahren zu der Behauptung, die innerstaatlichen Behörden seien nicht an die Urteilsfeststellungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gebunden. Nein, so will ich nicht streiten. Das geht mir zu weit, ich gestehe, da kann ich nicht mehr mit, ebensowenig wie damit, daß trotz unfairen Verfahrens gnadenlos im Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe als »rechtmäßig« fortgefahren wird.

Mit freundlichen Grüßen,
Richard Soyer

[1R. S. ist Rechtsanwalt in Wien; er darf natürlich die Kommentierung des Vorganges verweigern; er kann sein Schweigegebot aber nur sich selbst auferlegen, nicht jedoch auf die Redaktion erstrecken; diese findet es unerläßlich, gerade solche Vorgänge auch zu kommentieren.